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Ältere Fassungen 184b

§ 184b StGB – Fassung bis 2021

Bis 2021 galt diese Fassung des § 184b StGB

Der Wortlaut:

Absatz (1)

Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft,

  1. eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
  2. sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
  3. die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
  4. die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
  5. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
  6. eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
  7. eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Absatz (2)

Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Absatz (3)

Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Absatz (4)

Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

Absatz (5)

Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

  1. staatliche Aufgaben,
  2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
  3. dienstliche oder berufliche Pflichten.
Absatz (6)

In den Fällen des Absatzes 2 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Was ist eine Schrift im Sinne des Strafgesetzbuches?

Was als Schrift im Sinne des Strafgesetzbuches gilt, wird in § 11 Abs. 3 StGB festgelegt.

§ 11 – Personen und Sachbegriffe
Absatz (3)

Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.

Wann ist der Versuch strafbar?

Die Strafbarkeit des Versuches folgt aus § 23 Abs. 1 StGB.

§ 23 StGB – Strafbarkeit des Versuchs
Absatz (1)

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

Was ist die Rechtsfolge bei einem Versuch?

Die Rechtsfolge eines Versuchs ergibt sich aus § 23 Abs. 2 StGB.

Absatz (2)

Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (49 Abs.1)

§ 184b StGB – Fassung bis 2015

Bis 2015 galt § 184b StGB alte Fassung.

Der Wortlaut:

Absatz (1)

1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),

  1. verbreitet
  2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
  3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Absatz (2)

Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

Absatz (3)

In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

Absatz (4)

Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz1 bezeichneten Schriften besitzt.

Absatz (5)

Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oderberuflicher Pflichten dienen.

Absatz (6)

In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Aufbauschema von § 184b StGB alte Fassung

§ 184b Abs. 1 StGB alte Fassung bestimmte zunächst, welche Schriften als kinderpornografisch eingestuft werden. Weiterhin wurde nahezu jeder Umfang mit kinderpornografischen Schriften unter Strafe gestellt. Zu etwaigen Tathandlungen bei § 184b Abs. 1 alte Fassung zählten insbesondere das Verbreiten und Herstellen. Als Strafe sah § 184b StGB alte Fassung Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

§ 184b Abs. 2 StGB alte Fassung begründete die Strafbarkeit für das Unternehmen einem anderen den Besitz an kinderpornografischen Schriften zu verschaffen. Es galt derselbe Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

In § 184b Abs. 3 StGB alte Fassung wurde die Strafbarkeit für ein bandenmäßiges oder gewerbliches Handeln festgelegt. Als Strafe sah Abs. 3 Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor.

Der Besitz von kinderpornografischen Schriften und das Unternehmen, sich den Besitz zu verschaffen, wurde in § 184b StGB alte Fassung in Abs. 4 unter Strafe gestellt. Abs. 3 sah Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor.

§ 184b StGB alte Fassung nahm in Abs. 5 Handlungen aus der Strafbarkeit, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dienten.

Der Verfall und die Einziehung wurden in § 184b Abs. 6 StGB alte Fassung geregelt.

Strafrechtskanzlei Dietrich

Rechtsanwalt Steffen Dietrich

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(bei Verhaftung/Durchsuchung)

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