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Besitz und Verbreiten kinder­porno­graphischer Schriften gem. § 184b StGB

Rechtanwalt Steffen Dietrich

Regelmäßig erhalten Beschuldigte durch eine Hausdurchsuchung Kenntnis davon, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes oder des Verbreitens kinderpornographischer Schriften geführt wird.

Die Polizei klingelt und klopft mit Nachdruck an die Tür und ruft „Polizei, machen Sie die Tür auf“. Nach Öffnen der Tür bekommt man einen Durchsuchungsbeschluss unter die Nase gehalten, auf dem vermerkt ist, dass wegen Verdachts des Besitzes oder des Verbreitens kinderpornografischer Schriften die Wohnung durchsucht werden soll.

Ohne dass man lange darüber nachdenken kann, bauen die Polizeibeamten die Computer ab, sammeln Datenträger ein und durchwühlen alle Schränke.

Allein der Vorwurf „Kinderpornografie“ führt regelmäßig dazu, dass man mit dem Rücken zur Wand steht und nicht weiß, wie man sich verhalten soll. Bereits die Erhebung des Vorwurfs, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie geführt wird, kann das private und berufliche Ansehen erheblich beeinträchtigen. Man hat das Gefühl, dass die Unschuldsvermutung im Rahmen der Kinderpornografie außer Kraft gesetzt ist.

Dazu kommt, dass der Gesetzgeber § 184b StGB alte Fassung im Jahr 2015 verschärft hat. Im Verhältnis zu § 184b StGB alte Fassung wurde die Strafbarkeit erweitert und teilweise die angedrohte Strafe angehoben.

Seit dem 1. Juli 2021 kann es zudem auch aufgrund des Vorwurfs „Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild“ (§ 184l StGB) zu einem Ermittlungsverfahren und einer Wohnungsdurchsuchung kommen.

Strafrechtskanzlei Dietrich

Rechtsanwalt Steffen Dietrich

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(bei Verhaftung/Durchsuchung)

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Wichtige Informationen bei Ermittlungs­verfahren gem. § 184b StGB

Rechtsanwalt Dietrich hat auf dieser Internetseite die wichtigsten Informationen im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen § 184b StGB zusammengestellt.

Der § 184b des StGB

Hier erfahren Sie, welche Strafvorschriften nach dem Strafgesetzbuch in einem Strafverfahren wegen kinderpornografischen Schriften gem. § 184b StGB relevant sind. Neben § 184b StGB ist es z.B. § 11 Abs. 3 StGB, welcher bestimmt, was im Strafgesetzbuch als „Schrift“ gilt.

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Der § 184l des StGB

Hier erfahren Sie, was der neu eingeführte § 184l StGB unter Strafe stellt.

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Was steht beim § 184b unter Strafe

Mit welcher Strafe oder mit welchem Strafmaß man im Falle einer Verurteilung gem. § 184b StGB zu rechnen hat, erfahren Sie unter dem Punkt Strafe. Daneben erörtert Rechtsanwalt Dietrich, ob man seine im Rahmen der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände zurückerhält. Letztlich wird dargelegt, ob es im Falle einer Verurteilung einen Eintrag ins Führungszeugnis gibt, wobei unterschieden wird zwischen einem einfachen Führungszeugnis und einem erweiterten Führungszeugnis.

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Kommentar zum §184b

Auf der Seite Kommentar erklärt Ihnen Rechtsanwalt Dietrich, was die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit gem. § 184b StGB in objektiver Hinsicht sind. Er erläutert z.B. die Begriffe „Verbreitung kinderpornografischer Schriften“ im Sinne von § 184 Abs. 1 StGB und den „Besitz kinderpornografischer Schriften“ im Sinne von § 184 Abs. 3 StGB.

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Führungs­zeugnis bei § 184b StGB

Sie wollen ein Führungszeugnis beantragen und wollen deshalb wissen, ob eine Verurteilung wegen kinderpornografischer Inhalte gem. § 184b StGB zu einem Eintrag im Führungszeugnis führt. Rechtsanwalt Dietrich beantwortet Ihnen nachfolgend wichtige Fragen im Zusammenhang mit einem Führungszeugnis und § 184b StGB. Insbesondere gibt er Auskunft über Ihre Möglichkeiten

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Vorsatz und Unwissenheit beim § 184b

Unter dem Punkt Vorsatz erfahren Sie, welche subjektiven Voraussetzungen für eine Strafbarkeit gem. § 184b StGB erfüllt sein müssen. Rechtsanwalt Dietrich erklärt Ihnen, ob Vorsatz für eine Strafbarkeit gem. § 184b StGB erforderlich ist. Auch erörtert Rechtsanwalt Dietrich, ob der Grundsatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ tatsächlich auch bei § 184b StGB gilt.

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Verhaltenstipps bei Vorwurf Kinder­pornografie

  • Keine Angaben gegenüber der Polizei bei Vorwurf Kinderpornografie gem. § 184b StGB!
  • Kein (falsches)Geständnis bei Vorwurf Kinderpornografie gem. § 184b StGB!
  • Keine Herausgabe von Passwörtern!
  • Keine Unterschrift leisten!
  • Kontakt zum Strafverteidiger bei Vorwurf Kinderpornografie gem. § 184b StGB!

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