Verteidigungsstrategie bei Vorwurf Kinderpornografie gem. § 184b StGB
In jedem Strafverfahren ist es sinnvoll, eine Verteidigungsstrategie zu bestimmen. In der Regel kann man diese Verteidigungsstrategie erstmals nach Einblick in die Ermittlungsakte definieren. Bis dahin sollten keine Angaben gegenüber der Polizei erfolgen. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens muss die gewählte Strategie regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Rechtsanwalt Dietrich wird mit Ihnen mögliche Verteidigungsstrategien beim Vorwurf Kinderpornografie besprechen.
- Kinderpornografie gem. § 184b StGB und der Tatnachweis
- Wann liegt Kinderpornografie vor?
- Wie ist die Beweislage im Mehrpersonenhaushalt?
- Was ist, wenn ein Internetanschluss genutzt worden ist?
- Gibt es Beweisverwertungsverbote?
- Kommt eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens ohne Verurteilung in Betracht?
- Was ist eine Einstellung wegen Geringfügigkeit?
- Erspart man sich die öffentliche Hauptverhandlung durch einen Strafbefehl?
- Rechtsanwalt Dietrich kämpft für Sie in der Hauptverhandlung
Kinderpornografie gem. § 184b StGB und der Tatnachweis
Die Bestimmung der Verteidigungsstrategie ist zunächst davon abhängig, ob ein Tatnachweis durch die Strafverfolgungsbehörden geführt werden kann. Für die Beurteilung dieser Frage ist die Auswertung der Ermittlungsakte unerlässlich. Für einen Tatnachweis ist erforderlich, dass Beweismittel belegen, dass der Betroffene rechtswidrigen Kontakt zu Kinderpornografie gem. § 184b StGB hatte. Hierzu prüft Rechtsanwalt Dietrich, ob die gefundenen Schriften tatsächlich Kinderpornografie im Sinne von § 184b StGB darstellen und ob diese Schriften dem Betroffenen zugerechnet werden können.
Im Folgenden zeigt Ihnen Rechtsanwalt Dietrich mögliche Verteidigungsstrategien gegen den Vorwurf des Besitzes oder des Verbreitens von Kinderpornografie gem. § 184b StGB auf. Hierzu zählt:
Wann liegt Kinderpornografie vor?
Sobald Rechtsanwalt die Ermittlungsakte vorliegt, wird er prüfen, ob die Darstellungen tatsächlich kinderpornografischen Inhalt im Sinne von § 184b StGB haben und welche Tathandlung von § 184b StGB in Betracht kommt. Der Vorwurf des Besitzes von kinderpornographischen Inhalten gem. § 184b StGB wiegt nicht so schwer, wie das Verbreiten von kinderpornographischen Inhalten. Ausführlichere Informationen, wann Darstellungen kinderpornografisch sind und welche Tatalternativen in Betracht kommen, finden Sie auf unserer Seite zu Strafe / Strafmaß bei Kinderpornografie.
Wie ist die Beweislage im Mehrpersonenhaushalt?
Insbesondere in Mehrpersonenhaushalten ist es für die Strafverfolgungsbehörden schwierig – soweit noch keine Angaben vom Betroffenen oder Mitbewohnern gemacht worden sind -, nachzuweisen, welcher Person etwaige kinderpornografische Inhalte zugrechnet werden können. Bei einer über das Internet begangenen Tathandlung bezieht sich das Ermittlungsverfahren in der Regel zunächst gegen den Anschlussinhaber des Internetanschlusses. Manche Staatsanwaltschaften sind dazu übergegangen, bei einem weiblichen Anschlussinhaber das Ermittlungsverfahren unmittelbar gegen alle männlichen Mitbewohner einzuleiten. Die Staatsanwaltschaft kann im Vorfeld nicht beurteilen, wer letztlich strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden soll.
Häufig zeigt eine genaue Überprüfung der Ermittlungsakte, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass kinderpornografische Inhalte gem. § 184b StGB durch andere Haushaltsangehörigen in Unkenntnis des Computerbesitzers oder Anschlussinhabers auf den Rechner gelangt sind.
Was ist, wenn ein Internetanschluss genutzt worden ist?
Im Zeitalter des Internets ist es leicht möglich, kinderpornografische Dateien gem. § 184b StGB auf einem Rechner zu speichern, ohne dass dessen Nutzer hiervon Kenntnis hat. Rechtsanwalt Dietrich konnte in mehreren Verfahren wegen des Besitzes von Kinderpornografie und des Verbreitens von Kinderpornografie gem. § 184b StGB nachweisen, dass z.B. durch den Einsatz von Schadsoftware der Rechner eines Betroffenen von Dritten missbraucht worden ist.
Gibt es Beweisverwertungsverbote?
Wenn es zurechenbare Beweismittel gibt, prüft Rechtsanwalt Dietrich, ob dieses Beweismittel verwertet werden dürfen. Hierbei spielt eine Rolle, ob die Beweismittel durch die Strafverfolgungsbehörden rechtswidrig erlangt worden sind und ob etwaige Verwertungsverbote bestehen. Die Besitzverschaffung oder das Verbreiten von Kinderpornografie findet heute in der überwiegenden Anzahl der von Rechtsanwalt Dietrich bearbeiteten Fälle über das Internet statt. Für die Ermittlungsbehörden bestehen strenge gesetzliche Verhaltenspflichten bei der Überwachung. Auch die Anordnung der Durchsuchung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Rechtsanwalt Dietrich wird deshalb prüfen, ob die gesetzlichen Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind und ob ein etwaiger Verstoß zu einem Verwertungsverbot führt.
Kommt eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens ohne Verurteilung in Betracht?
Sollte nach Auffassung des Rechtsanwaltes eine strafbare Handlung nicht vorliegen oder nicht nachweisbar sein, wird er gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragen, dass das Ermittlungsverfahren wegen Besitz oder Verbreiten von Kinderpornografie gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatnachweis eingestellt wird. Eine Einstellung im Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO gleicht im Wesentlichen einem Freispruch nach durchgeführter Hauptverhandlung.
Was ist eine Einstellung wegen Geringfügigkeit?
Sobald belastende Beweismittel verwertet werden können, wird Rechtsanwalt Dietrich prüfen, ob eine Einstellung wegen Geringfügigkeit in Betracht kommt. In diesem Fall wird Rechtsanwalt Dietrich Kontakt zur zuständigen Staatsanwaltschaft aufnehmen und anregen, das Verfahren z.B. gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen.
Erspart man sich die öffentliche Hauptverhandlung durch einen Strafbefehl?
Sollte eine Einstellung z.B. aufgrund des Umfangs der kinderpornografischen Dateien nicht möglich sein, ist es häufig der Wunsch von Betroffenen, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. In diesem Fall wird Rechtsanwalt Dietrich auf den Erlass eines Strafbefehls hinwirken. In dem Strafbefehl wird eine Strafe festgesetzt. Der Betroffene bekommt den Strafbefehl per Post zugeschickt. Er muss sich in diesem Fall nicht in der Öffentlichkeit offenbaren. Sollte das Ziel der Verteidigung der Erlass eines Strafbefehls sein, wird Rechtsanwalt Dietrich mit dem zuständigen Staatsanwalt Kontakt aufnehmen.
Rechtsanwalt Dietrich kämpft für Sie in der Hauptverhandlung
In Fällen, wo der Vorwurf Kinderpornografie nicht zutreffend oder nicht nachweisbar ist, die Staatsanwaltschaft aber trotzdem Anklage erhebt, ist regelmäßig eine konfrontative Verteidigung notwendig. In der Hauptverhandlung wird Rechtsanwalt Dietrich auf die Schwächen der Beweiswürdigung hinwirken. Ziel der Verteidigung ist dann der Freispruch.
Welche Strategie im Einzelfall die Beste ist, hängt von den konkreten Umständen ab.
Sollte Ihnen ein Verstoß gegen § 184b StGB vorgeworfen werden, können Sie sich unter den Kontaktdaten an Rechtsanwalt Dietrich wenden.
Strafrechtskanzlei Dietrich
Rechtsanwalt Steffen Dietrich
Wiener Straße 7
10999 Berlin-Kreuzberg
Telefon Büro: 030 / 609 857 413
Telefon Notfall: 0163 / 9133 940
(bei Verhaftung/Durchsuchung)
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