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Verjährung 184b

Verjährung § 184b StGB

Wann verjährt ein etwaiger Verstoß gegen § 184b StGB?

Die meisten Straftaten mit Ausnahme z.B. des Mordes, verjähren innerhalb bestimmter Zeiträume. Die Verfolgungsverjährung schließt die Ahndung einer Tat aus. Im Folgenden beantwortet Ihnen Rechtsanwalt Dietrich die wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der Verjährung. Rechtsanwalt Dietrich geht insbesondere darauf ein:

Wonach richtet sich die Verjährungsfrist?

Für die Bestimmung der Verjährungsfrist ist zunächst § 78 Abs. 3 StGB maßgeblich. Nach § 78 Abs. 3 StGB richtet sich die Verjährungsfrist nach der angedrohten Höchststrafe des jeweiligen Delikts. § 184b StGB sieht unterschiedliche Höchststrafen vor, dementsprechend die Verjährungsfrist abhängig ist vom konkreten Vorwurf.

Was ist die Verjährungsfrist beim Verbreiten kinderpornografischer Inhalte?

Nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB verjähren Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, in zehn Jahren.

In den Fällen des § 184b Abs. 1 StGB kann das Gericht eine Höchststrafe von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verhängen. Nach § 184b Abs. 1 StGB fallen insbesondere die Verbreitung und Herstellung von kinderpornografischen Inhalten unter § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB. Dies bedeutet, dass Verstöße gegen § 184b Abs. 1 StGB in zehn Jahren verjähren.

Das Strafgesetzbuch sieht in § 184b Abs. 2 StGB bei einem gewerbsmäßigem Verbreiten oder einem bandenmäßigem Verbreiten als Strafe Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vor. Die Verjährung tritt somit auch hier in zehn Jahren ein.

Wann verjährt der Besitz von kinderpornographischen Inhalten?

Wer es unternimmt, sich den Besitz eines kinderpornografischen Inhalts zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Da die Höchststrafe fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt, gilt für die Verjährungsfrist § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.

Wann beginnt die Verjährung?

Nach § 78a StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt. Beendet ist eine Tat, sobald das tatbestandliche Verhalten und ein eventuell zum Tatbestand gehörender Erfolg vollständig abgeschlossen sind, sowie alle übrigen Voraussetzungen der Strafbarkeit vorliegen, so dass eine Strafverfolgung möglich wäre.

Unproblematisch lässt sich der Beginn der Verjährung beim Verbreiten kinderpornografischer Inhalte bestimmen, da hier mit dem Verbreiten die Verjährung beginnt. Anders sieht es beim Besitz von kinderpornografischen Inhalten aus. Beim Besitz handelt es sich um ein Dauerdelikt. Dies hat zur Folge, dass die Verjährung erst mit Beseitigung des tatbestandlichen Zustandes beginnt. Solange kinderpornografische Inhalte besessen werden, fängt die Verjährung nicht an zu laufen.

Wann ruht die Verjährung?

Beim Vorliegen bestimmter Umstände ruht die Verjährung. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist nicht läuft.

Nach § 78b Abs. 1 StGB ruht die Verjährung z.B. solange, bis das Opfer einer Sexualstraftat das 30. Lebensjahr vollendet hat. Zu den Sexualstraftaten, die zu einem Ruhen der Verjährung führen, zählen:

  • sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB
  • sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen, § 174a StGB
  • sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung, § 174b StGB
  • sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, § 174c StGB
  • sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 bis 176b StGB
  • sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, § 177 bis 178 StGB
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in einem Dienst- Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis, § 180 Abs. 3 StGB
  • sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
  • Verstümmlung weiblicher Genitalien, § 226a StGB
  • Zwangsheirat, § 237 StGB

§ 184b StGB ist nicht in § 78b StGB aufgeführt, so dass ein Ruhen der Verjährung nicht unmittelbar eintritt. Mittelbar kann § 78b StGB aber zur Anwendung kommen, da regelmäßig in einem Verfahren wegen kinderpornografischen Inhalten gem. § 184b StGB die beschlagnahmten Datenträger auch auf Missbrauchshandlungen im Sinne der vorstehenden Straftatbestände ausgewertet werden.

Relevant ist auch § 78b Abs. 3 StGB. Hiernach tritt ein Ruhen des Verfahrens in dem Zeitpunkt ein, in dem ein erstinstanzliches Urteil erlassen worden ist.

Nach § 78b Abs. 5 StGB ruht die Verjährung, sobald sich ein Beschuldigter im Ausland aufhält und der deutsche Staat einen Auslieferungsantrag gestellt hat.

Was ist eine Unterbrechung der Verjährung?

Es gibt bestimmte Umstände, nach denen die Verjährung unterbrochen wird. Jede Unterbrechungshandlung hat zur Folge, dass die Verjährung ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung nochmals von vorne beginnt. Verjährung tritt aber absolut ein, wenn ein Zeitraum vom doppelten der ursprünglichen Verjährungszeit abgelaufen ist. Typische Unterbrechungsgründe sind z.B.

  • die erste Vernehmung des Beschuldigten oder die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wird
  • jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung
  • jede richterliche Beschlagnahme
  • jeder Haftbefehl
  • die Anklageerhebung
  • jede Terminierung einer Hauptverhandlung
  • der Erlass eines Strafbefehls

Die Höchstfrist beim Verbreiten kinderpornographischer Inhalte, auch im Falle des bandenmäßigen oder gewerbsmäßigen Verbreitens, beträgt gem. § 79 Abs. 3 Nr. 2 StGB 20 Jahre. Beim Besitz von kinderpornografischen Inhalten liegt die Höchstfrist gem. § 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB 10 Jahre.

Lässt sich sicher sagen, wann keine Strafverfolgung mehr droht?

Es ist grundsätzlich nicht möglich, generell zu sagen, wann Verjährung eintritt. Ausgangspunkt ist zunächst die Verjährungsfrist. Als nächstes ist zu prüfen, wann die Verjährungsfrist beginnt. Da aber Umstände eintreten können, die zu einer Unterbrechung der Verjährung oder zum Ruhen der Verjährung führen, kann man nicht im Voraus sagen, wann Verjährung eintritt. Insbesondere der Erlass eines Haftbefehls ist für einen Beschuldigten nicht immer ersichtlich. Rechtsanwalt Dietrich überprüft deshalb den Eintritt der Verjährung anhand der Ermittlungsakte. Aufgrund von Akteneinsicht in die Ermittlungsakte kann Rechtsanwalt Dietrich sicher beurteilen, ob Verjährung eingetreten ist.

Strafrechtskanzlei Dietrich

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