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Verhaltenstipps 184b

Verhaltenstipps bei Vorwurf Kinderpornografie gem. § 184b StGB

Bereits der Tatvorwurf Kinderpornografie gem. § 184b StGB ist in der Regel für Betroffene sehr belastend. Deshalb ist es sinnvoll, nachfolgende Verhaltensstipps zu berücksichtigen:

Keine Angaben gegenüber der Polizei bei Vorwurf Kinderpornografie gem. § 184b StGB

Der wichtigste Grundsatz ist, dass Sie keine Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ohne Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt machen sollten. Die Polizei kann in der Regel am Anfang eines Ermittlungsverfahrens nur Nachweisen, dass über einen Internetanschluss kinderpornografisches Material bezogen worden ist. Der Nachweis, wer letztlich für den Bezug von Kinderpornografie gem. § 184b StGB verantwortlich ist, muss noch geklärt werden.

Kein (falsches)Geständnis bei Vorwurf Kinderpornografie gem. § 184b StGB

Um dies zu klären, wird in der Regel eine Hausdurchsuchung angeordnet. Der Betroffene erfährt vom Ermittlungsverfahren Kinderpornografie sobald die Polizei an seiner Tür klingelt. Die Polizei rückt mit mehreren Beamten an, und hält einem den Durchsuchungsbeschluss vor die Nase. In diesem Beschluss wird in der Regel kurz ausgeführt, was dem Betroffenen konkret vorgeworfen wird.
Sehr häufig findet die Dursuchung in den Morgenstunden statt. Dies hat zwei Gründe. Zunächst ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass jemand in der Wohnung angetroffen wird. Genauso wichtig ist aber auch, dass der Mensch am Morgen psychisch noch nicht so widerstandfähig ist. Die Polizei hofft nämlich, dass Sie bereits nach Eröffnung des Tatvorwurfs emotional zusammenbrechen und ein Geständnis ablegen.
Sollte dieses Geständnis ausbleiben, wird man in Regel versuchen, auf den Betroffenen einzuwirken.

Keine Herausgabe von Passwörtern!

Die Polizeibeamten werden dann alle möglichen Datenträger beschlagnahmen. Da häufig diese mit Kennwörtern geschützt sind, wird man den Betroffenen bitten, diese preiszugeben. Auch dies sollte nicht ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt erfolgen.

Nicht Sie müssen Ihre Unschuld beweisen, sondern die Strafverfolgungsbehörden müssen Ihnen den rechtswidrigen Umgang mit Kinderpornografie gem § 184b StGB nachweisen.

Deshalb ist es auch Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, etwaige Passwörter zu ermitteln.

Keine Unterschrift leisten!

Am Ende der Durchsuchung wird man dem Betroffenen in der Regel zwei Formulare zur Unterschrift vorlegen. In einem soll er insbesondere bestätigen, dass die Datenträger freiwillig herausgegeben werden und nichts bei der Durchsuchung beschädigt worden ist. Auf einem zweiten Formular soll der Betroffene bestätigen, welche Gegenstände konkret durch die Polizei mitgenommen werden. Diese zwei Unterschriften sollten nicht geleistet werden. Bei der Durchsuchung haben mehrere Beamte mitgewirkt. Der Betroffene kann in der Regel nicht überblicken, was konkret mitgenommen und ob tatsächlich nichts beschädigt worden ist. Sollte man später z.B. Schäden feststellen, wird es schwierig, diese aufgrund einer geleisteten Unterschrift geltend zu machen.
Unabhängig von Ihrer Unterschrift wird man Ihnen aber Abschriften der Formulare aushändigen. Dies ist für die Verteidigung ausreichend.

Ihre Anwesenheit ist bei Durchsuchung nicht erforderlich!

Eine Durchsuchung wegen des Verdachts von Kinderpornografie ist in der Regel für den Betroffenen sehr aufwühlend. Unbekannte Polizeibeamte durchsuchen die eigene Wohnung. Immer wieder sind Mandanten von Rechtsanwalt Dietrich zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht anwesend, z.B. weil sie sich im Urlaub befinden. Regelmäßig findet dann die Wohnungsdurchsuchung in Abwesenheit des Betroffenen statt. Dies kann für den Betroffenen nach seiner Rückkehr noch belastender sein. Aus Verteidigungsgesichtspunkten ist dies aber nicht schädlich, sondern sinnvoller. Solange wie man nicht anwesend ist, kann man sich auch nicht zu schwer zu korrigierenden Aussagen hinreißen lassen. Neben ausdrücklichen Angaben wird die Polizei auch körperliche Reaktionen des Betroffenen im schriftlich zu fertigenden Durchsuchungsvermerk wiedergeben. Häufig liest man in derartigen Vermerken, dass der Betroffene Rot wurde, aufgewühlt war, nach Wasser verlangte oder sich erst einmal setzen musste. Diese Ausführungen bleiben einem bei Abwesenheit erspart.

Wie verhalten sich weitere Personen in der Wohnung

Sollten sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung weitere Personen, wie z.B. Ehe- oder Lebenspartner in der Wohnung aufhalten, sollten auch diese nach Möglichkeit keine Angaben machen. In der Regel versucht die Polizei, die Personen in einer Wohnung zu trennen. In separat durchgeführten Befragungen versucht dann die Polizei belastende Aussagen zu erhalten.

Kontakt zum Strafverteidiger bei Vorwurf Kinderpornografie gem. § 184b StGB

Nach der Hausdurchsuchung sollten Sie sich zeitnah an einen Strafverteidiger wenden. Unter den oben angegebenen Kontaktdaten können Sie einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren.

Strafrechtskanzlei Dietrich

Rechtsanwalt Steffen Dietrich

Wiener Straße 7
10999 Berlin-Kreuzberg

Telefon Büro: 030 / 609 857 413
Telefon Notfall: 0163 / 9133 940
(bei Verhaftung/Durchsuchung)

Schreiben Sie uns eine Email

auskunft@strafrechtskanzlei.berlin

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