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Was sagt das Gesetz zu kinder­porno­grafischen Inhalten gem. § 184b StGB?

Nach Art. 103 Grundgesetz (GG) kann man wegen einer Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen worden ist. Deshalb werden auf dieser Seite die wichtigsten Normen in Bezug auf die Strafbarkeit im Umgang mit kinderpornografischen Inhalten gem. § 184b vorgestellt.

Aus welcher Norm ergibt sich die Strafbarkeit?

Die Strafbarkeit wegen kinderpornografischer Inhalte folgt aus § 184b StGB

§ 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder­porno­graphischer Inhalte

Absatz (1)

Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

  1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
    1. sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
    1. die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
    1. die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
  1. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
  2. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
  3. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Absatz (2)

Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

Absatz (3)

Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Absatz (4)

Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

Absatz (5)

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

  1. staatlichen Aufgaben,
  2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
  3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

Absatz (6)

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.    die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und

2.    die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Absatz (7)

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Was ist ein Inhalt im Sinne der Vorschrift?

Was als Inhalt im Sinne der Vorschrift gilt, wird in § 11 Abs. 3 StGB festgelegt.

§ 11 – Personen und Sachbegriffe

Absatz (3)

Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

Wann ist der Versuch strafbar?

Die Strafbarkeit des Versuches folgt aus § 23 Abs. 1 StGB.

§ 23 StGB – Strafbarkeit des Versuchs

Absatz (1)

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

Was ist die Rechtsfolge bei einem Versuch?

Die Rechtsfolge eines Versuchs ergibt sich aus § 23 Abs. 2 StGB.

Absatz (2)

Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (49 Abs.1)

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