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Kommentar 184b

Kommentar § 184b StGB?

Im Folgenden erklärt Ihnen Rechtsanwalt Dietrich die wichtigsten Aspekte der Strafbarkeit gem. § 184b StGB. Insbesondere erklärt er Ihnen:

Wer ist Kind im Sinne von § 184b StGB

Ein wesentliches Merkmal der Strafbarkeit nach § 184b StGB ist die Bestimmung des Anwendungsbereichs. § 184b StGB erfasst das „Kind“.

Wer als Kind anzusehen ist, bestimmt § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Zunächst gilt als Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Eine Strafbarkeit liegt immer dann vor, wenn die Person eines tatsächlichen Geschehens objektiv noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Aber auch wenn die abgebildete Person 14 Jahre oder älter ist, kann es sich um kinderpornografische Darstellungen handeln. Eine kinderpornografische Darstellung liegt vor, wenn aus der Sicht eines objektiven Betrachters der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine noch nicht 14 Jahre alte Person.

Wann liegen kinder­porno­grafische Inhalte vor?

Bei dem Begriff Pornografie handelt es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, der abhängig von Moral- und Wertevorstellungen definiert werden muss. Der Begriff unterliegt geschichtlich und geografisch einem ständigen Wandel.

Der Gesetzgeber hat unmittelbar in § 184b StGB festgelegt, wann eine Darstellung aus heutiger Sicht kinderpornografisch ist.

Nach § 184b StGB liegt ein kinderpornografischer Inhalt vor, sobald er zum Gegenstand hat:

  1. sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren,
  2. die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
  3. die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes

Nach § 184b Abs. 1 Nr. 1a muss ein sexualbezogenes Geschehen wiedergegeben werden.

Nach Auffassung des Gesetzgebers ist jede sexuelle Handlung von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren als kinderpornografisch einzustufen. Eine eigenständige Prüfung, ob die sexuellen Handlungen pornografisch sind, erfolgt nicht. Vielmehr ist das Alter in Verbindung mit der sexuellen Handlung allein ausreichend.

Als sexualisierte Handlungen werden nach Auffassung der Rechtsprechung auch bewusst sexualisierte „Posing“-Haltungen, wie z.B. das Spreizen der Beine verstanden.

Keine Auswirkungen auf die Strafbarkeit hat es, wenn das Kind den sexuellen Charakter der Handlung nicht erkennt.

Nach § 184b Abs. 1 Nr. 1b StGB ist ein Inhalt kinderpornografisch, sobald ein ganz oder teilweise unbekleidetes Kind in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung wiedergeben wird. Durch Nr. 1b sollen Posen eines Kindes erfasst werden, die nicht unter Nr. 1a fallen. Hierzu zählen insbesondere unwillkürliche Positionen z.B. während des Schlafens. Aber auch sexualisierte Körperhaltungen, denen noch keine sexuelle Handlung zugrunde liegt, sollen durch Nr. 1b erfasst werden. Hierunter fällt z.B. das Herausstrecken von als stimulierend angesehenen Körperteilen.

Nach § 184b Abs. 1 Nr. 1c StGB wird die Strafbarkeit bereits auf die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes ausgedehnt. Erfasst werden hierdurch Abbildungen, die keinen Bezug zu sexuellen Handlungen haben, diese für den Betrachter aber intendieren. Diese Vorverlagerung der Strafbarkeit ist auf den in der Öffentlichkeit diskutierten Fall des Herrn Edathy zurückzuführen.

Herr Edathy ist ein ehemaliger deutscher Politiker, der im Jahre 2014 wegen Besitzes kinderpornographischer Fotos und Videos angeklagt wurde. Innerhalb dieses Verfahrens wurden einige kinderpornographische Materiale als „nicht strafrechtlich relevant“ eingestuft. Das Gerichtsverfahren wurde aufgrund seiner „geständigen Einlassung“ gem. § 153a StPO gegen Zahlung von 5.000 Euro eingestellt.

Sobald eine Darstellung sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind), die Wiedergabe eines mindestens teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes enthält, ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein Inhalt kinderpornografisch.

Können auch Comiczeichnungen kinderpornografisch sein?

Von Bedeutung ist auch, dass nicht nur die Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens unter den Begriff Kinderpornografie fällt. Auch fiktive Darstellungen z. B. in Form eines Comics werden von der Strafbarkeit des § 184 b StGB erfasst.

Stellen Bilder und Filme im Internet auch Inhalte im Sinne von § 184b dar?

Nach § 184b StGB macht man sich strafbar, sobald ein kinderpornografischer Inhalt vorliegt. Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 3 StGB klargestellt, dass der strafrechtliche Begriff des „Inhaltes“ folgendes umfasst: Inhalte, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

Welcher Umgang mit Kinderpornografie ist strafbar?

Der Gesetzgeber hat letztlich sämtlichen Umgang mit kinderpornografischen Inhalten unter Strafe gestellt, s.o. Nachfolgend sollen die häufigen Formen des Verbreitens und Besitzes kinderpornografischer Inhalte genauer erläutert werden.

Was bedeutet Verbreiten von kinderpornografischen Inhalten?

Unter Verbreiten kinderpornografischer Inhalte versteht man, dass der Inhalt an eine nicht mehr individualisierbare Vielzahl von Personen weitergegeben wird. Sollte der Inhalt lediglich einem bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht worden sein, liegt ein Verbreiten nicht vor. Sollte eine Datei mit kinderpornografischem Inhalt elektronisch übertragen werden, reicht für das Verbreiten aus, wenn die Datei in den Arbeitsspeicher eines anderen Rechners geladen wurde, so dass der unbestimmte Personenkreis die Möglichkeit hat, auf die Datei zuzugreifen. Nicht erforderlich ist, dass durch den Empfänger tatsächlich auf die Datei zugegriffen wurde.

Was bedeutet Besitz kinderpornographischer Inhalte?

Unter dem Besitz kinderpornografischer Inhalte wird das Aufrechterhalten eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses mit Besitzwillen verstanden.

Bei elektronischen Dateien liegt ein Besitz auf jedem Fall vor, wenn die Datei auf einem permanenten Medium gespeichert wurde. Aber auch vor diesem Zeitpunkt kann Besitz vorliegen. Insbesondere wird in der Rechtsprechung vertreten, dass bereits durch das Laden in den Cachespeicher oder Arbeitsspeicher ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis begründet wird.

Für den Besitz ist aber erforderlich, dass man Kenntnis davon hat, dass sich kinderpornografische Inhalte in seiner Herrschaftssphäre befinden. Man muss einen sogenannten Besitzwillen haben. Weiß man nicht, welchen Inhalt die aufgefundenen Dateien haben, liegt ein Besitz nicht vor. Hier gilt nicht: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. § 184b StGB setzt voraus, dass man weiß, dass es sich um kinderpornografische Inhalte handelt. Sobald man aber Kenntnis vom Inhalt der Dateien erlangt hat, liegt ein Besitzwillen vor. Ein Unterlassen der Vernichtung oder des Ablieferns führt zu einer Strafbarkeit.

Nach § 184b Abs. 3 StGB ist der Besitz aber nur strafbar, wenn in dem kinderpornografischen Inhalt ein tatsächliches oder realitätsnahes Geschehen wiedergegeben wird. Der Besitz von nicht realitätsnahen kinderpornografischen Inhalten führt nicht zu einer Strafbarkeit.

Was bedeutet es zu unternehmen sich kinderpornografische Inhalte zu verschaffen?

Bei der Besitzverschaffung handelt es sich um ein sogenanntes Unternehmensdelikt, welches keinen zusätzlichen Erfolgt benötigt. Für die Strafbarkeit sind Handlungen ausreichend, die darauf gerichtet sind, den Besitz zu erlangen. Der Besitz muss aber nicht erlangt werden. Die Strafbarkeit wird somit vorverlagert, was dazu führt, dass bereits der Versuch der Besitzerlangung als vollendete Straftat gilt.

Strafrechtskanzlei Dietrich

Rechtsanwalt Steffen Dietrich

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