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Führungszeugnis 184b

Einfaches Führungszeugnis und erweitertes Führungszeugnis bei § 184b StGB

Sie wollen ein Führungszeugnis beantragen und wollen deshalb wissen, ob eine Verurteilung wegen kinderpornografischer Inhalte gem. § 184b StGB zu einem Eintrag im Führungszeugnis führt. Rechtsanwalt Dietrich beantwortet Ihnen nachfolgend wichtige Fragen im Zusammenhang mit einem Führungszeugnis und § 184b StGB. Insbesondere gibt er Auskunft über:

Was ist der Unterschied zwischen Führungszeugnis und Bundeszentralregister?

Im Bundeszentralregister werden bestimmte Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden eingetragen. Ein Führungszeugnis ist eine Art der Auskunft aus dem Bundeszentralregister. In ein Führungszeugnis werden aber nicht alle Eintragungen aus dem Bundeszentralregister aufgenommen.

Taucht ein Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB bereits im Bundeszentralregister auf?

Nach § 3 BZRG werden bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen und Feststellungen und Entscheidungen der Verwaltungsbehörde in das Bundeszentralregister aufgenommen:

Die Verurteilung muss für eine Eintragung rechtskräftig geworden sein.

Dies bedeutet, dass ein laufendes Ermittlungsverfahren noch nicht zu einem Eintrag in das Bundeszentralregister führt.

Was steht in einem einfachen Führungszeugnis?

In der Regel benötigt man zur Vorlage im Beruf oder Ehrenamt ein einfaches Führungszeugnis. Die Prüfung, ob eine Eintragung aus dem Bundeszentralregister im Führungszeugnis auftaucht, erfolgt in drei Schritten.

Was wird grundsätzlich in ein Führungszeugnis aufgenommen (1.Schritt)

Im ersten Schritt ist gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 BZRG zu prüfen, welche Einträge aus dem Bundeszentralregister generell in das Führungszeugnis übernommen werden.

In ein Führungszeugnis werden insbesondere grundsätzlich nachfolgende Einträge aus dem Bundeszentralregister aufgenommen:

  • Strafrechtliche Verurteilungen
  • Sperre für die Fahrerlaubnis
  • Schuldunfähigkeit
  • Gnadenbeweis und Amnestien
  • Wiederaufnahme des Verfahrens

Liegt eine Ausnahme für die Aufnahme in ein einfaches Führungszeugnis vor (2. Schritt)

Im zweiten Schritt ist gem. § 32 Abs. 2 BZRG zu prüfen, ob eine Ausnahme für die Aufnahme eines Eintrages ins Führungszeugnis vorliegt. In diesem Fall würde ein Eintrag aus dem Bundeszentralregister nicht im Führungszeugnis auftauchen. Nicht aufgenommen werden nachfolgende Entscheidungen der Strafgerichte:

  1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
  2. der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
  3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
  4. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
  5. Verurteilungen, durch die auf
    1. Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
    2. Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten

erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

  • Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
    • nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
    • nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, dass der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,

diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

  • Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
  • Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
  • Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
  •  abweichende Personendaten gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1,
  •  Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
  •  die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.

Da seit der Gesetzesverschärfung ab Juli 2021 bei einem Vorwurf gemäß § 184b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 3 StGB grundsätzlich eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe droht, ist mit einem Eintrag ins einfache Führungszeugnis zu rechnen. Im Rahmen von Strafverfahren wegen § 184b Abs. 1 S. 1 Nr.1 und Nr. 4 StGB ist jedoch § 184b Abs. 1 S. 2 StGB zu prüfen: Sofern der kinderpornographische Inhalt kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. In diesen Fällen ist nämlich auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Soweit in diesem Fall auf die geringstmögliche Strafe von 3 Monaten bzw. 90 Tagessätzen erkannt werden sollte, besteht die Möglichkeit, dass die Strafe nicht im einfachen Führungszeugnis eingetragen wird.

Nach Nr. 5 taucht eine Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, nicht im einfachen Führungszeugnis auf, soweit keine weitere Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen ist.

Liegt eine eintragungspflichtige Sexualstraftat vor. (3. Schritt)

§ 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG sieht dann wieder die Aufnahme in das Führungszeugnis trotz dem Vorliegen einer Ausnahme nach § 32 Abs. 2 BZRG bei bestimmten Sexualstraftaten vor. Zu den Straftaten zählen:

  • § 174 StGB: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
  • § 174a StGB: Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
  • § 174b StGB: sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
  • § 174c StGB: sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
  • § 176 bis § 176b StGB sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 177 bis § 178 StGB: sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
  • § 180 Abs. 3 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in einem Dienst- Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis
  • § 182 StGB: sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Kinderpornographische Inhalte gem. § 184b StGB werden vom Ausschlussgrund gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG nicht erfasst, so dass eine Verurteilung von nicht mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe in ein einfaches Führungszeugnis nicht aufgenommen wird, soweit es sich um die einzige Eintragung handelt. Sollte bereits eine weitere Verurteilung eingetragen sein, tauchen beide Verurteilungen im einfachen Führungszeugnis auf.

Was ist ein erweitertes Führungszeugnis?

In bestimmten Fällen ist man zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet.

Im erweiterten Führungszeugnis werden weitere Verurteilungen mit ins Führungszeugnis aufgenommen. Die Privilegierungen des einfachen Führungszeugnisses entfallen bei weiteren Delikten. Hierzu zählen insbesondere Verurteilungen gem. § 184b StGB. Dies hat zur Folge, dass eine Verurteilung wegen kinderpornografischer Inhalte im Führungszeugnis auftaucht.

  • § 171 StGB: Verletzung der Fürsorgepflicht
  • § 180a StGB: Ausbeutung von Prostituierten
  • § 181a StGB: Zuhälterei
  • § 183 StGB: Exhibitionistische Handlungen
  • § 183a StGB: Erregung öffentlichen Ärgernisses
  • § 184 StGB: Verbreitung pornografischer Inhalte
  • § 184a StGB: Verbreitung gewalt- und tierpornografischer Inhalte
  • § 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte
  • § 184c StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Inhalte
  • § 184e StGB: Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornografischer Darbietungen
  • § 184f StGB: Ausübung der verbotenen Prostitution
  • § 184g StGB: Jugendgefährdende Prostitution

Eine Verurteilung gem. § 184b StGB würde somit auch zu einem Eintrag im erweiterten Führungszeugnis führen, selbst wenn es sich um eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe handelt.

Wie lange taucht eine Verurteilung wegen § 184b StGB im Führungszeugnis auf?

Nach bestimmten Fristen wird eine Eintragung in der Regel nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen, obwohl sie noch im Bundeszentralregister gespeichert ist.

Verurteilungen werden gem. § 34 Abs. 1 BZRG nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen, wenn eine Verurteilung zu

  1. Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
  2. Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
  3. Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
  4. Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,

Bei einer Verurteilung wegen kinderpornografischer Inhalte gem. § 184b StGB gibt es eine Verlängerung der Eintragungsfrist für das erweiterte Führungszeugnis gem. § 34 Abs. 2 BZRG. Eine Verurteilung wegen § 184b StGB taucht erst nach 10 Jahren nicht mehr im erweiterten Führungszeugnis auf, wenn es zu einer Verurteilung zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe oder Strafarrest oder Jugendstrafe oder zu einer Verurteilung, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung allein angeordnet worden ist, gekommen ist.

Werden Eintragungen wegen § 184b StGB im Bundeszentralregister wieder gelöscht?

Aber auch im Bundeszentralregister bleiben Eintragungen nicht für immer erhalten. Vielmehr werden ebenfalls nach bestimmten Fristen Eintragungen im Bundeszentralregister getilgt.

Hierbei wird nach der Strafe bzw. Strafmaß unterschieden. Z.B. werden Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen nach fünf Jahren getilgt, soweit keine Freiheitsstrafe im Bundeszentralregister eingetragen ist. Sollte eine Freiheitsstrafe im BZR eingetragen sein, verlängert sich die Tilgungsfrist auf zehn Jahre.

Alle nicht erfassten Verurteilungen werden nach 15 Jahren getilgt.

Ein Antrag auf Tilgung oder Löschung ist nicht erforderlich. Vielmehr werden die Verurteilungen automatisch getilgt, ohne dass es eines Antrages bedarf.

Was ist die Überliegefrist beim Führungszeugnis?

Nach der Tilgung werden Eintragungen nicht zeitgleich aus dem Bundeszentralregister entfernt. Vielmehr erfolgt die Entfernung erst nach Ablauf eines Jahres nach Tilgung. Diese Zeitspanne wird als Überliegefrist bezeichnet. Während der Überliegefrist darf über die Verurteilung keine Auskunft erteilt werden.

Kann durch einen Antrag auf Löschung ein Eintrag bereits früher entfernt werden?

Nach § 49 BZRG kann auf Antrag angerordnet werden, dass eine Eintragung bereits zu einem früheren Zeitpunkt getilgt wird. Dies ist dann möglich, wenn die Vollstreckung erledigt ist und ein öffentliches Interesse an der Anordnung nicht entgegensteht.

Strafrechtskanzlei Dietrich

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Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Verbreitung von Kinderpornografie, § 184b

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