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Strafe 184b

Welche Strafe, welches Strafmaß oder andere Folgen drohen bei Vorwurf Kinder­porno­grafie gem. § 184b StGB?

Gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs Besitz oder Verbreiten von Kinderpornografie gem. § 184b StGB geführt. Sie wollen nun wissen, welche Strafen im Falle einer Verurteilung wegen des Besitzes von Kinderpornografie oder des Verbreitens von Kinderpornografie gem. § 184b StGB drohen.

Im Folgenden erklärt Ihnen Rechtswalt Dietrich die wichtigsten Fragen in Bezug auf etwaige Strafen im Falle einer Verurteilung. Rechtsanwalt Dietrich beantwortet Ihnen insbesondere:

Welches Strafmaß sieht § 184b StGB für den Besitz oder das Verbreiten von Kinder­pornografie vor?

Das Strafgesetzbuch differenziert in Bezug auf das Strafmaß zwischen dem Verbreiten von Kinderpornografie und dem Besitz von Kinderpornografie.

Freiheitsstrafe bei Verbreiten von Kinder­pornografie

Nach § 184b Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis höchstens zehn Jahren bestraft, wer kinderpornografische Inhalte verbreitet. Die Qualifikation in § 184b Abs. 2 StGB erhöht das Strafmaß auf Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren, sobald jemand als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig Kinderpornografie verbreitet.

Sollte das Gericht eine Freiheitsstrafe verhängen, besteht die Möglichkeit, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Nach § 56 StGB kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren besteht keine Möglichkeit einer Bewährungsstrafe.

Freiheitsstrafe bei Besitz von Kinder­pornografie

Der Besitz von Kinderpornografie wird gem. § 184b Abs. 3 StGB mit Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Eine Qualifikation für den Besitz von Kinderpornografie sieht das Strafgesetzbuch nicht vor.

Erwähnenswert ist insbesondere, dass § 184b Abs. 3 StGB in der alten Fassung nur ein Vergehen darstellte:

Absatz (3) a. F

Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

In der alten Fassung (bis 30. Juni 2021) wurde der Besitz einer kinderpornographischen Schrift mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

In der neuen Fassung, die am 01. Juli 2021 in Kraft getreten ist, stellt der Besitz eines kinderpornographischen Inhaltes ein Verbrechen dar. Es wird nur noch mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Eine Geldstrafe sieht das Gesetz hier nicht mehr vor. Der Strafrahmen hat sich mithin massiv verschärft.

Welche konkrete Strafe droht bei Verbreiten und Besitz von Kinder­pornografie gem. § 184b StGB

Es ist immer schwierig, in einem Strafverfahren konkrete Angaben zur drohenden Strafe zu machen. Dies gilt umso mehr im Bereich von Kinderpornografie. Deutschlandweit gibt es erhebliche regionale Unterschiede, welche Strafe Gerichte für angemessen halten.

Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB. Hiernach ist die Schuld Grundlage für die Zumessung der Strafe.

Bei der Festsetzung einer Strafe wird das Gericht insbesondere berücksichtigen, welche Qualität die kinderpornografischen Inhalte aufweisen und welche Anzahl von kinderpornografischen Inhalten festgestellt wurde.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Strafzumessungsregeln. Hierzu zählen insbesondere etwaige (einschlägige) Vorstrafen, die Beweggründe und Ziele, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sowie das Verhalten nach der Tat.

Aus diesen Strafzumessungsgesichtspunkten muss das Gericht innerhalb des Strafrahmens eine angemessene Strafe verhängen.

Was passiert mit meinen Datenträgern im Falle einer Verurteilung wegen § 184b StGB?

Sollten durch die Strafverfolgungsbehörden Datenträger mit kinderpornografischen Inhalten wieder herausgeben werden, würde man sich erneut strafbar machen. Deshalb werden Datenträger mit kinderpornografischen Inhalten eingezogen. Der ursprünglich Berechtigte verliert entschädigungslos sein Eigentum an den Datenträgern.

Taucht eine Verurteilung wegen Verbreiten oder Besitz von Kinder­pornografie im Führungs­zeugnis auf?

Strafrechtliche Verurteilungen werden in das Bundeszentralregister (BZR) eingetragen. Aus dem Bundeszentralregister gibt es verschiedenste Auskunftsmöglichkeiten.

In der Regel benötigt man ein einfaches Führungszeugnis. In dieses Führungszeugnis werden grundsätzlich Verteilungen aufgenommen. Bei einer Verurteilung von nicht mehr als 90 Tagesätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe unterbleibt in der Regel die Aufnahme in das einfache Führungszeugnis, soweit keine weitere Strafe im Register eingetragen ist.

Neben dem einfachen Führungszeugnis gibt es noch ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis. Das erweiterte Führungszeugnis enthält alle kinder- und jugendschutzrelevanten Verurteilungen, auch geringfügige. Mithin wird in ein erweitertes Führungszeugnis auch eine kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilung von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitstrafe aufgenommen.

Benötige ich einen Anwalt für Strafrecht bei Vorwurf Kinderpornografie?

Sollte gegen Sie ein Strafverfahren wegen Kinderpornografie geführt werden, sollten Sie einen Anwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Nur ein Rechtsanwalt für Strafrecht kann im sensiblen Bereich des Sexualstrafrechts mit den Strafverfolgungsbehörden auf Augenhöhe verteidigen. Unter den angegebenen Kontaktdaten können Sie sich an Rechtsanwalt Dietrich wenden. Rechtsanwalt Dietrich ist Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin. Er tritt als Strafverteidiger bundesweit auf. Rechtsanwalt Dietrich hat eine jahrelange Erfahrung in der Verteidigung gegen den Vorwurf Kinderpornografie.

Strafrechtskanzlei Dietrich

Rechtsanwalt Steffen Dietrich

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(bei Verhaftung/Durchsuchung)

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