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Unwissenheit kann vor Strafe schützen – Was sind die Anforderungen an den Vorsatz bei § 184b StGB?

Nachfolgend erklärt Ihnen Rechtsanwalt Dietrich, welche subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gem. § 184b StGB erforderlich sind.

Insbesondere erklärt Ihnen Rechtsanwalt Dietrich:

Kann man wegen fahrlässigem Besitz von kinderpornografischen Inhalten bestraft werden?

Nach § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, soweit das Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht. Bei § 184b StGB handelt es sich um ein sogenanntes Vorsatzdelikt. Dies bedeutet, dass man sich wegen Verbreitens oder Besitz kinderpornografischer Inhalte gem. § 184b StGB nur strafbar machen kann, sobald in Bezug auf jeweilige Tathandlung vorsätzliches Handeln vorliegt. Ein fahrlässiges Begehen kommt nicht in Betracht.

Hiernach ist die Redewendung „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ im Rahmen des Vorsatzes nicht zutreffend. Kommt ein Gericht zum Ergebnis, dass Unwissenheit vorgelegen hat, kann eine Bestrafung nach § 184b StGB nicht erfolgen.

Was bedeutet Vorsatz?

Es gibt drei verschiedene Vorsatzformen, die zu einer Bestrafung führen. Beim direkten Vorsatz oder dolus directus 1. Grades kommt es gerade auf die Tatbestandverwirklichung an. Man möchte den Erfolg. Beim dolus directus 2. Grades weiß man, dass der Erfolg eintreten wird und findet sich damit ab. Beim bedingten Vorsatz oder dolus eventualis strebt man die Tatbestandsverwirklichung weder an noch hält man sie für sicher. Vielmehr hält man den Eintritt für möglich. Beim Vorliegen einer der drei Vorsatzformen kommt eine Strafbarkeit gem. § 184b StGB in Betracht.

Wie grenzt man den bedingten Vorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit ab?

Wie bereits dargestellt, kann Unwissenheit vor Strafe schützen. Gerade im Bereich von § 184b StGB kommt es regelmäßig auf die Frage an, ob tatsächlich Unwissenheit und damit strafloses Verhalten vorliegt, oder ob dem Handeln ein bedingter Vorsatz zugrunde liegt. Hierbei ist eine Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz vorzunehmen.

Gemeinsam haben der bedingte Vorsatz und die bewusste Fahrlässigkeit, dass man die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält.

Nach der Rechtsprechung liegt ein bedingter Vorsatz vor, wenn man den möglichen und nicht ganz fernliegenden Erfolg billigend in Kauf nimmt, das heißt, sich mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Sobald man darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintreten wird, liegt lediglich nicht strafbares fahrlässiges Handeln vor.

Wie wirkt sich Unwissenheit über das Alter der abgebildeten Person aus?

Eine Strafbarkeit gem. § 184b StGB setzt mindestens bedingten Vorsatz über das Alter der abgebildeten Person voraus. Geht man von einem jugendlichen Alter aus, obwohl es sich um ein Kind handelt, kommt lediglich eine Bestrafung wegen jugendpornografischer Inhalte gem. § 184c StGB in Betracht. Umgekehrt kann § 184b StGB einschlägig sein, wenn man aufgrund der Darstellungen irrig davon ausgeht, dass es sich bei der abgebildeten Person um ein Kind handelt.

Wie wirkt sich Unwissenheit über den Inhalt einer Webseite aus?

Es kommt regelmäßig vor, dass Mandanten von Rechtsanwalt Dietrich über verschiedene Links auf Internetseiten geleitet werden, auf denen schließlich kinderpornografische Inhalte gem. § 184b StGB enthalten sind. Da es nach Auffassung der Rechtsprechung für eine Strafbarkeit grundsätzlich ausreichend ist, wenn kinderpornografische Dateien in den Arbeitsspeicher geladen werden, kommt ab diesem Zeitpunkt eine Strafbarkeit wegen Besitzes kinderpornografischer Inhalte in Betracht. Im Rahmen eines Strafverfahrens wird dann zu prüfen sein, ob durch die Strafverfolgungsbehörden belegt werden kann, dass wenigstens ein bedingter Vorsatz beim Besuchen der Internetseite vorliegt.

Wie wirkt sich die Unwissenheit aus, wenn über Tauschbörse kinderpornografische Dateien heruntergeladen werden?

Im Zeitalter des schnellen Internets kommt es immer wieder vor, dass Mandanten von Rechtsanwalt Dietrich über Tauschbörsen große Mengen an unterschiedlichen Dateien herunterladen. Zum großen Teil werden diese Datenmengen lediglich abgespeichert, ohne vom konkreten Inhalt Kenntnis zu nehmen. Wenn sich unter diesen Dateien kinderpornografische Inhalte befinden, kommt eine Strafbarkeit gem. § 184b StGB in Betracht. Auch hier wird die Aufgabe eines Strafverteidigers darin liegen, zu belegen, dass der Mandant nicht in Betracht gezogen hat, kinderpornografische Dateien herunterzuladen. Relevant ist hierbei z.B. die Anzahl der gefundenen kinderpornografischen Dateien und das Verhältnis zu den nicht indiskriminierten Dateien.

Wie wirkt sich die Unkenntnis über die automatischen Einstellungen einer Tauschbörse aus?

§ 184b StGB stammt aus einer Zeit, in der das Internet noch keine Rolle gespielt hat. Zu dieser Zeit wurden kinderpornografische gedruckte Inhalte letztlich von Hand zu Hand verbreitet. Über Tauschbörsen ist dies mittlerweile in anonymisierter Form möglich. Viele Nutzer von Tauschbörsen wissen nicht, dass aufgrund der Grundeinstellungen einer Tauschbörse unmittelbar heruntergeladene Dateien wieder anderen Nutzern zum Tausch angeboten werden. Sobald eine Datei durch einen Nutzer gespeichert wurde, können andere Nutzer der Tauschbörse auf diese Datei zugreifen. Spätestens wenn ein anderer Nutzer der Tauschbörse auf die Datei zugreift, liegt unter Umständen eine Strafbarkeit wegen Verbreitens vor. Der Besitz von Kinderpornografie sieht als Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vor. Beim Verbreiten erhöht sich der Strafrahmen. Das Strafmaß beträgt dann Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

Aufgrund dieser erheblichen Strafrahmenverschiebung muss im Rahmen einer Verteidigung dargelegt werden, dass der Nutzer der Tauschbörse keine Kenntnis von der Arbeitsweise der Tauschbörse hatte.

Im Zweifel für den Anklagten oder Was ist eine Schutzbehauptung?

Grundsätzlich ist erforderlich, dass die Strafverfolgungsbehörden einen vorsätzlichen Umgang mit kinderpornografischen Inhalten beweisen müssen. Im Zweifel ist man freizusprechen. Gerade im subjektiven Bereich hat das Gericht aber die Möglichkeit, eine Einlassung als sogenannte Schutzbehauptung zu werten. In diesem Fall wird einer Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgen. Als Beschuldigter sollte man nicht darauf vertrauen, dass ein Gericht einer auf subjektiven Umständen gestützten Einlassung Glauben schenkt. Deshalb ist es im Rahmen der Verteidigung notwendig, nach Möglichkeit die subjektive Einlassung durch objektiv belegbare Umstände zu untermauern.

Strafrechtskanzlei Dietrich

Rechtsanwalt Steffen Dietrich

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Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Kinderpornografie, § 184b StGB

Unser aus Rheinland Pfalz stammender Mandant meldete sich bei Rechtsanwalt Dietrich, weil er befürchtete, dass gegen ihn wegen Erwerb und Besitz von Kinderpornografie gem. § 184b StGB ermittelt werden könnte. Hintergrund seiner Befürchtungen war, dass er im Internet auf einer Pornografieseite gewesen sei, auf der auch kinderpornografische Dateien angeboten wurden. Diese Seite wurde durch die Strafverfolgungsbehörden überwacht und es gab bereits einige Hausdurchsuchungen von Benutzern dieser Seite.

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Urteile

Anwalt für Sexualstrafrecht: Öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften

Ein öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB kann entfallen, wenn der Beschuldigte den Zugang zu kinderpornographischem Schriften durch Zugangshindernisse schützt. Das reine Erfordernis kinderpornographisches Material auf einem Internetportal zu posten, stellt kein hinreichendes Zugangshindernis dar. Weiterlesen

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